F-Gase-Verordnung ab 01.01.2015

Hintergrund:
Die Europäische Kommission will die Emission und den Einsatz fluorierter Treibhausgase weiter eindämmen und die Nutzung klimafreundlicherer Alternativen fördern. Kälteanlagen die mit dem Einsatz von fluorierten Treibhausgasen betrieben werden, die also ein Treibhauspotential aufweisen (GWP), müssen in Zukunft verstärkt Dichtheitskontrollen durchgeführt werden.

Der GWP-Wert gibt an, wie viel eine festgelegte Menge eines Treibhausgases zur globalen Erwärmung beiträgt. Kohlendioxid dient als Vergleichswert. Der Wert beschreibt die mittlere Wirkung auf den Treibhauseffekt über einen bestimmten Zeitraum. Als Referenzzeit werden oftmals 100 Jahre angesetzt.

Bei der überarbeiteten F-Gase Verordnung (Gesetz), die am 01.01.2015 in Kraft getreten, werden die Kältemittelfüllmengen nicht mehr nach Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential (GWP) in CO2 -Äquivalenten gewichtet. Die Verordnung schreibt eine Reduktion des Inverkehrbringens von HFKW - Mengen (Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) vor. Basis hierfür sind die in den Jahren 2009 – 2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen.

Ziele:

  • Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen
  • Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
  • Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit dieser Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Inverkehrbringungsverbote für Neuanlagen:

2020. Betrifft stationäre Kälteanlagen (gewerblich und industriell):

  • Kältemittel mit GWP ≥ 2500 nicht zulässig
  • Keine Neuinstallation mit R404A
  • Ausnahme Kälteanlagen zur Produktkühlung tiefer -50 °C

2022. Betrifft Kälteanlagen für die Gewerbekälte ≥ 40 kW Kälteleistung

  • Kältemittel mit GWP ≥ 150 nicht zulässig
  • Ausnahme: Im Primärkreislauf von Kaskadenanlagen ist ein Kältemittel mit GWP bis 1500 zulässig.

(Die technische Ausführung der Kaskade ist noch in Diskussion)

Verwendungsverbote für Bestandsanlagen:

2020. Gilt für Kälteanlagen mit Kältemittelfüllmengen ≥ 40 Tonnen CO und mit einem GWP ≥ 2500

(Beispiel 40 Tonnen 2 eq. R404A 10 kg Füllgewicht)

  • Kältemittel Neuware mit einem GWP > 2500 ist verboten
  • Recyceltes Kältemittel darf noch verwendet werden
  • Alternativ: Tausch des Kältemittels, Modernisierung der Anlage (Retrofit)

2030.

  • Generelles Verbot von Kältemitteln mit einem GWP > 2500
  • Das Kältemittel muss getauscht werden

 

Kältemittel und deren Treibhauspotential (GWP) auf einem Blick:

Kältemittel R134a R404A R410A R407c R407A R407F
GWP 1430 3922 2092 1770 2107 1825

Betreiberpflichten

Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Wurde bei einer Einrichtung, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Einrichtung innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.

Kontrolle auf Dichtheit:

Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird.

Die Verpflichtung zur Dichtheitskontrolle wird neben den ortsfesten Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen auch auf Kühllastwagen und Kühlanhänger ausgeweitet.

Häufigkeit der Dichtheitskontrollen:

Kältemittel Alle 12 Monate
(alle 24 Monate, wenn ein Gas - Leckage - Erkennungssystem installiert ist)
Alle 6 Monate
(alle 12 Monate, wenn ein Gas - Leckage - Erkennungssystem installiert ist)
Alle 3 Monate
(alle 6 Monate, wenn ein Gas - Leckage - Erkennungssystem installiert ist)
R404A 1,3 bis < 13,0 kg 13,0 bis < 127,5 kg ab 127,5 kg
R134a 3,5 bis < 35 kg 35,0 bis < 350,0 kg ab 350,0 kg
R407c 2,8 bis < 28,0 kg 28,0 bis < 282,0 kg ab 282,0 kg
R410A 2,4 bis < 24,0 kg 24,0 bis < 239,0 kg ab 239,0 kg
CO2 Derzeit nicht prüfpflichtig, wird allerdings jährlich empfohlen!

1) Betreiber von Einrichtungen die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtung mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen ist.
3) Gas – Leckage – Erkennungssysteme werden mindestens alle 12 Monate kontrolliert, um die Funktion zu gewährleisten.

Artikel 6: Führen von Aufzeichnungen:

Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die u.a. folgenden Angaben enthalten:

  • a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;
  • b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;
  • c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
  • d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;
  • e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;
  • f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen;
  • g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.
  • Filtertrocknerwechsel und Ölwechsel,
  • Reparatur von Undichtigkeiten am Kältekreislauf und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,
  • Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile

 

Kontakt

Herget GmbH & Co.KG Erfurt
Fichtenweg 24
99098 Erfurt OT Kerspleben
Telefon: 036203-5 33
Fax: 036203-5 34 44
Email: info@herget-erfurt.de

 

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